Spenden für die Stiftung Asienhaus

Am Montag diskutierte NVK neues NGO-Gesetz in China

Am Montag (20.4.) wurde auf der 14. Konferenz des 12. ständigen Ausschusses des Chinesischen Nationalen Volkskongresses ein neuer Entwurf für die nationalen Sicherheitsgesetze zum zweiten Mal diskutiert und überprüft. Dabei wurde auch der Grundbegriff der „nationalen Sicherheit" konkret definiert. Dem Entwurf zufolge ist die Sicherheit der Bevölkerung gleichbedeutend mit der nationalen Sicherheit und basiere auf der wirtschaftlichen Sicherheit des Landes.

Im Rahmen dieser Diskussion wurde auch der Entwurf des neuen NGO-Gesetzes diskutiert. In der Diskussion ging es um die strittige Frage nach Regelungen, unter welchen Bedingungen sich ausländische Nichtregierungsorganisationen und Stiftungen in China niederzulassen können oder Repräsentanzen gründen dürfen. Grundsätzlich wurde „außer wenn es durch den Staatsrat nicht anders bestimmt ist“ festgelegt, dass ausländische Vertreter von Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen keine Repräsentanzen gründen dürfen. Dennoch sollen die legitimen Rechte und Interessen ausländischer NGOs durch Zusatzbestimmungen geschützt werden. Der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses des NVK Xu Xianming hob hervor, dass ausländische NGOs durch das Gesetz geschützt werden sollten wenn sie sich an nationale Vorschriften hielten. Ausländische NGOs seien verpflichtet, sich mit einem chinesischen Kooperationspartner bei den zuständigen Behörden registrieren lassen und bevor sie tätig werden, unbedingt die Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen müssten. Allerdings behält sich die staatliche Behörde oder die zuständige Abteilung für öffentliche Sicherheit im Genehmigungsverfahren vor, zu prüfen, ob der chinesische Kooperationspartner im Einklang mit den nationalen Gesetzen handelt. Auch chinesische Mitarbeiter von ausländischen NGO würden bei Machtmissbrauch oder Pflichtverletzung zur Verantwortung gezogen. 

Autor:inneninformation

Xinhua News Agency

Kategorien NGO

Mehr zu NGO

Zurück